Steuerfalle Remote Working & Workation: Wenn der Fiskus sich mit auf die Hängematte legt!

Steuerrisiko: Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Worum geht es?
Arbeiten von wo man möchte: Seit der pandemiebedingten Umstellung der Präsenzarbeit ist flexibles Arbeiten aus dem eigenen Home Office (remote Working) oder auch mal sonnigen Feriendomizilen (Workation) Teil des neuen Work-Life-Styles geworden. Ist ja auch cool, wenn man direkt nach der Telefonkonferenz in der Mittagspause eine kleine Runde im Pool schwimmen oder am Strand ein kleines Nickerchen unter Palmen einlegen kann, während die Kollegen in Deutschland die Regentropfen am Fenster prasseln hören. Und selbstverständlich wird dieses Privileg auch mit einem kleinen Selfie als Post auf LinkedIn dokumentiert.

Das Thema ist inzwischen auf dem Radar der Finanzverwaltung. Die Tätigkeit im Home Office oder aus dem Ausland kann unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Unternehmens haben und ungeplant den Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens verlegen bzw. eine sog. Betriebsstätte begründen: Letzteres soll zwar in der Regel bei einem Arbeitnehmer im Home Office nicht der Fall sein; sobald aber der Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt, z.B. relevante Verträge unterzeichnet, kann das völlig anders aussehen. Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer die Leitungsfunktionen in seinen Wohnräumen oder in ggf. angemieteten Zimmern oder Hotels ausübt. Für die Frage, wo Geschäftsführungsaufgaben ausgeübt werden, soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung „auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls“ ankommen.

Auslegung der Gesetze hängt vom Einzelfall ab

Sofern es zum remote working im Unternehmen keine Richtlinien oder Vorgaben gibt und für Abwesenheiten keine hinreichend zweifelsfreie Dokumentation vorgelegt werden kann, dürften Diskussionen spätestens in der nächsten Betriebsprüfung vorprogrammiert sein: Denn abgesehen von der Frage, welcher Gemeinde in Deutschland oder ggf. auch welchem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, gilt es Fragen zur Aufteilung der Einkünfte oder der Verlagerung von Risiken und Chancen zu klären – damit verbundenen Mehrsteuern oder Strafen wegen nicht oder nicht richtig abgegebener Steuererklärungen.

Wen betrifft es?
Unternehmen aller Branchen, die Home Office, remote working oder workation anbieten.

Wie können Steuerversicherungen helfen?
Tatsächliche Risiken (Sachverhaltsrisiken), wie z.B. fehlender Nachweise, können nicht versichert werden; wohl aber die mit dem konkreten Sachverhalt verbunden Risiken, die aus der Auslegung der von der Finanzverwaltung neu veröffentlichten Meinung (BMF v. 5.2.2024, IV D 1 – S 0062/23/10003:001) resultieren. Denn in der Praxis dürfte es zur Art der außerhalb der Unternehmensräumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten von Mitarbeitern typischerweise diverse Unsicherheiten geben, z.B. ob und wie gemischte Tätigkeiten leitender Mitarbeiter bewertet werden sollen oder die Übernahme von Vertretungen oder die Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten durch den Arbeitgeber.

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