Steuerrisiken im laufenden Geschäft

Steuerrisiken im laufenden Geschäft

Steuerplanung ist grundsätzlich Planung unter Unsicherheit. Denn selbst beste Steuerplanung verhindert nicht, dass infolge von Rechtsänderungen oder Auslegungen des Rechts, neue Steuerrisken in bestehenden Strukturen entstehen. Auch Betriebsprüfungen können schnell zu signifikanten ungeplanten Liquiditätsabflüssen führen. Doch Steuerversicherungen können mittlerweile auch für Steuerrisiken in Betriebsprüfung abgeschlossen werden.

Beispiel: Absicherung von Steuerrisiken aus Betriebsprüfungen

Der Großteil der Steuerversicherungen wird üblicherweise im Rahmen der Transaktion bzw. Reorganisation abgeschlossen, d.h. zeitlich noch vor Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Steuerjahr bzw. einer Betriebsprüfung.

Wird eine Betriebsprüfung aufgenommen, können sich grundsätzlich zwei Szenarien für den Einsatz einer Steuerversicherung ergeben: Zum einen die Absicherung des Steuerrisikos der in der Betriebsprüfung befindlichen Gesellschaft selbst, zum anderen die Absicherung der Steuerrisiken in noch nicht geprüften Gesellschaften mit den gleichen Steuerrisiken. Letzteres ist v.a. im Bereich Asset & Fondsmanagement ein oft anzutreffender Fall, da typischerweise Investmentvermögen nach dem „Copy & Paste“- Prinzip aufgelegt werden. Insofern kann es rein aus der Verpflichtung zur Vertretung von Anlegerinteressen seitens der portfolioverwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. des Asset Managers es notwendig sein, frühzeitig Risikovorsorge gegen mögliche Steuerrisiken zu treffen.

Doch auch aus geplanten oder bereits abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren können sich Rechtsunsicherheiten ergeben, für die im laufenden Geschäft bereits finanziell mit einer Steuerversicherung vorgesorgt werden kann.

Typische Praxisfälle: Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Steuern bei

  • Umsatzsteuerrisiken aus der Umstellung des Geschäftsmodells, die zu einer Änderung der Vorsteuerquote und damit der abziehbaren Vorsteuer führen, z.B. im Bereich der Vermittlung von Versicherungen oder aus der Portfolioverwaltung von Fonds nach Vermögensanlagegesetz bzw. KAGB
  • der Nachhaltefrist für die Beteiligungshöhe an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft nach Einführung des MoPeG (Gesetzesänderung ab 2024) der Einführung der Neuregelung von Share Deals zwischen Signing und Closing einer Immobilientransaktion (Gesetzesänderung in 2019)

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